Ein schadenfreies Jahr bringt eine Stufe hinunter, ein selbstverschuldeter Schaden drei hinauf – so weit sind sich alle einig. Was viele nicht wissen: Die Prozentsätze dahinter sind seit der Deregulierung 1994 Sache des einzelnen Versicherers, und sie weichen nachweislich voneinander ab.
Das österreichische Bonus-Malus-System ist nicht mehr gesetzlich geregelt. Der ÖAMTC formuliert es unmissverständlich: „Beim Bonus-Malus-System – das nicht mehr gesetzlich geregelt ist“. Die Wiener Städtische datiert die Deregulierung auf 1994. Es gibt daher keine amtliche Prämienstufentabelle, an die sich alle Versicherer halten müssten.
Das ist der wichtigste und am seltensten erwähnte Punkt: Wer eine 18-zeilige „österreichische Bonus-Malus-Tabelle“ präsentiert, gibt eine Branchenkonvention als Gesetz aus.
Was tatsächlich einheitlich ist
Die Mechanik selbst wird von ÖAMTC, dem Sozialministerium (konsumentenfragen.at) und den Versicherern übereinstimmend beschrieben:
- Einstieg für neue Lenkerinnen und Lenker: Stufe 9 = 100 % der Tarifprämie
- Ein schadenfreies Jahr: eine Stufe hinunter
- Jeder selbstverschuldete Schaden: drei Stufen hinauf
- Beobachtungszeitraum: 1. Oktober bis 30. September – nicht das Kalenderjahr. Die Umstufung wirkt zur Hauptfälligkeit nach dem folgenden 1. Jänner.
Nur drei Stufen lassen sich über voneinander unabhängige österreichische Quellen belegen: Stufe 00 = 50 %, Stufe 09 = 100 %, Stufe 17 = 200 %. Für die Zwischenwerte existiert keine verbindliche Referenz.
Und wo die Versicherer abweichen
Die Abweichungen sind dokumentiert und keineswegs klein:
- Wiener Städtische verrechnet in Stufe 9 nicht 100 %, sondern 90 % – und in Stufe 0 45 % statt 50 %.
- Allianz gewährt in Stufe 0 einen Nachlass von 55 % und darüber hinaus fünf zusätzliche Bonusstufen bis insgesamt 60 %.
- Mehrere Versicherer führen „Minusstufen“ unterhalb von 00 – aus Sicht des Verbandes zählen diese aber weiterhin als Stufe 00.
Praktische Folge: Die Stufe allein sagt wenig über den Preis. Sie ist ein Rechenfaktor auf eine Tarifprämie, die jeder Versicherer selbst festlegt.
Beim Wechsel gilt die Verbandsstufe – und ein gesetzlicher Anspruch
Hier greift dann doch das Gesetz. § 16 KHVG (in Kraft seit 23.12.2023) verpflichtet Ihren Versicherer, Ihnen auf Verlangen binnen zwei Wochen eine Bescheinigung des Schadenverlaufs über die letzten fünf Jahre auszustellen – auf dem EU-Standardformular. Weiter:
- Bescheinigungen aus anderen EWR-Staaten sind genau wie inländische zu behandeln, auch bei der Gewährung von Nachlässen.
- Eine Schlechterstellung wegen Staatsangehörigkeit oder früherem Wohnsitzstaat ist unzulässig.
- Versicherer müssen auf ihrer Website eine allgemeine Übersicht veröffentlichen, wie sie den Schadenverlauf in die Prämie einrechnen.
Ein wichtiger Unterschied, auf den die Arbeiterkammer hinweist: Eine intern gewährte bessere Einstufung gilt nur bei diesem Versicherer. Beim Wechsel zählt die Verbandsstufe.
Kleinen Schaden selbst zahlen? Das Gesetz kennt diesen Fall
Nach § 6 Abs. 1 KHVG ist ein Schaden binnen einer Woche zu melden. § 6 Abs. 2 KHVG nimmt diese Pflicht aber ausdrücklich zurück, soweit Sie den Geschädigten selbst entschädigen. Das ist die gesetzliche Grundlage dafür, einen kleinen Blechschaden aus eigener Tasche zu begleichen und die Bonusstufe zu schützen.
Die Rechnung ist simpel: drei Malus-Stufen wirken jahrelang. Der ÖAMTC empfiehlt bei strittiger Schuldfrage zudem eine Vorsichtsmeldung statt einer Schadensmeldung – erfolgt binnen drei Jahren keine Zahlung an die Gegenseite, kommt es zu keiner Umstufung.
Was in Österreich nicht existiert
Zwei Begriffe aus deutschen Ratgebern haben in Österreich keine Entsprechung: Regionalklassen und Typklassen. In Österreich ist der Wohnbezirk ein versicherungsinterner Faktor unter vielen – ein veröffentlichtes Klassensystem gibt es nicht. Wer damit argumentiert, hat deutsche Inhalte übernommen.