KFZ-Versicherung wechseln: Fristen, Rechte – und warum der 30. November nicht gilt

Illustration: Kündigungsschreiben und Kalender zur KFZ-Versicherung

In Österreich gibt es keinen bundesweiten Stichtag für den Wechsel der KFZ-Versicherung. Maßgeblich ist allein die Hauptfälligkeit Ihres eigenen Vertrags. Dazu: das Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung, die Regeln beim Autoverkauf und die 11.000-Euro-Grenze beim Regress.

Der 30. November ist eine deutsche Regel. In Österreich existiert kein solcher Stichtag. Er taucht trotzdem regelmäßig auf österreichischen Websites auf – autoscout24.at etwa führt ihn samt vierwöchiger Kündigungsfrist an, beides aus deutschen Inhalten übernommen. Wer sich danach richtet, verpasst unter Umständen den eigenen Termin.

Was in Österreich gilt: § 14 KHVG

Der KFZ-Haftpflichtvertrag läuft ein Jahr. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich ist die Hauptfälligkeit Ihres Vertrags – also Ihr individuelles Datum, nicht ein Datum im Kalender.

Zwei praktische Punkte, die häufig unterschätzt werden:

  • Es zählt das Einlangen beim Versicherer, nicht der Poststempel. Bei einer Kündigung zum 1.8. mit einmonatiger Frist muss das Schreiben also spätestens am 30.6. dort sein.
  • Weil die Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist, muss der Folgevertrag stehen und die Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle vorliegen, bevor der alte endet.

Ein Trost bei Formfehlern: Nach ständiger Rechtsprechung muss der Versicherer eine unklare oder mangelhafte Kündigung unverzüglich zurückweisen. Tut er das nicht, wird die Kündigung trotz des Fehlers wirksam.

Prämienerhöhung: ein Sonderkündigungsrecht – aber nur hier

Erhöht der Versicherer die Prämie einseitig, können Sie den Vertrag nach § 14a KHVG binnen eines Monats kündigen. Die Frist beginnt erst, wenn Ihnen die erhöhte Prämie und der Grund mitgeteilt wurden. Der Versicherer muss den Grund verständlich erklären und auf das Kündigungsrecht hinweisen – außer die Erhöhung stützt sich ausschließlich auf einen Verbraucherpreisindex der Statistik Austria.

Dieses Recht gibt es in Österreich nur in der KFZ-Haftpflicht. Ein allgemeines gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung – wie es § 40 des deutschen VVG kennt – existiert hier nicht. In anderen Sparten bleiben nur die Kündigung zum Ablauf und § 8 Abs. 3 VersVG.

Nach einem Schaden und beim Autoverkauf

Nach einem Schadensfall können beide Seiten kündigen – binnen eines Monats ab Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigung (§ 158 VersVG).

Beim Verkauf tritt der Käufer kraft Gesetzes in den bestehenden Vertrag ein (§§ 69, 70 VersVG). Verkäufer und Käufer haften gemeinsam für die laufende Periodenprämie. Der Versicherer kann mit Monatsfrist kündigen, der Käufer sofort oder zum Periodenende – dessen Recht erlischt einen Monat nach dem Erwerb. Bei Abmeldung gilt § 68 Abs. 2 VersVG: Prämie steht dem Versicherer nur bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem er vom Wegfall erfährt. Also zügig melden.

Was Sie im Ernstfall selbst zahlen: 11.000 und 22.000 Euro

Verletzen Sie eine Obliegenheit – etwa Alkohol am Steuer oder Fahren ohne gültige Lenkberechtigung –, zahlt die Haftpflicht dem Geschädigten weiterhin, holt sich das Geld aber bei Ihnen zurück. Dieser Regress ist gedeckelt: höchstens 11.000 Euro je Obliegenheitsverletzung, insgesamt höchstens 22.000 Euro je Versicherungsfall (§ 7 KHVG). Die Grenze fällt nur, wenn die Pflicht vorsätzlich verletzt wurde, um sich einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

In der Kasko ist die Lage strenger. Nach § 61 VersVG ist der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit vollständig leistungsfrei – Österreich kennt kein Quotensystem wie Deutschland, wo die Leistung anteilig gekürzt wird. Entweder ganz oder gar nicht. Die Beweislast trägt der Versicherer. Manche Anbieter verkaufen einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit als Zusatzbaustein – bei ERGO etwa im Erweiterungspaket; ein Marktstandard ist das nicht.

Wenn niemand Sie versichern will

Auch dafür gibt es eine Regel: Wer nachweist, dass drei zum Betrieb befugte Versicherer den Abschluss abgelehnt haben, kann beim Fachverband die Zuweisung eines Versicherers verlangen – und der zugewiesene Versicherer muss den Vertrag abschließen (§ 25 KHVG).

Vor dem Wechsel Prämien vergleichen

Häufige Fragen

Bis wann muss ich meine KFZ-Versicherung kündigen?
So, dass die schriftliche Kündigung spätestens einen Monat vor der Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beim Versicherer einlangt (§ 14 KHVG). Es zählt das Einlangen, nicht der Poststempel. Einen bundesweiten Stichtag wie den 30. November gibt es in Österreich nicht – das ist eine deutsche Regel.
Kann ich kündigen, wenn die Prämie erhöht wird?
In der KFZ-Haftpflicht ja: binnen eines Monats ab Mitteilung der erhöhten Prämie und des Grundes (§ 14a KHVG). Der Versicherer muss auf dieses Recht hinweisen, außer die Erhöhung beruht ausschließlich auf einem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria. In anderen Sparten besteht in Österreich kein allgemeines gesetzliches Sonderkündigungsrecht.
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich mein Auto verkaufe?
Der Käufer tritt kraft Gesetzes in den bestehenden Vertrag ein (§§ 69, 70 VersVG); Verkäufer und Käufer haften gemeinsam für die laufende Periodenprämie. Der Versicherer kann mit Monatsfrist kündigen, der Käufer sofort oder zum Periodenende, wobei dessen Recht einen Monat nach dem Erwerb erlischt.
Wie viel kann die Versicherung nach einem Alkoholunfall von mir zurückfordern?
In der KFZ-Haftpflicht ist der Regress mit höchstens 11.000 Euro je Obliegenheitsverletzung und insgesamt 22.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt (§ 7 KHVG). Diese Grenze entfällt nur bei vorsätzlicher Verletzung zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vermögensvorteils. In der Kasko gilt dagegen § 61 VersVG: bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer vollständig leistungsfrei.
Was tue ich, wenn mich kein Versicherer nehmen will?
Wer nachweist, dass drei zum Betrieb befugte Versicherer abgelehnt haben, kann beim Fachverband die Zuweisung eines Versicherers verlangen. Der zugewiesene Versicherer ist zum Abschluss verpflichtet (§ 25 KHVG).

Quellen

  1. KHVG 1994 § 14 – Laufzeit und Verlängerung – RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes (geltende Fassung)
  2. KHVG 1994 § 14a – Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung – RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes (in Kraft seit 01.10.2004)
  3. KHVG 1994 § 7 – Umfang der Leistungsfreiheit (Regress) – RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes (geltende Fassung)
  4. VersVG § 61 – Herbeiführung des Versicherungsfalles – RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes (geltende Fassung)
  5. Versicherungsvertrag kündigen (Broschüre) – Arbeiterkammer (Stand Juli 2018)
  6. Die Kfz-Haftpflichtversicherung – Rechte, Pflichten, Deckungssumme – ÖAMTC (ohne Datum, abgerufen 07/2026)
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