In Österreich gibt es keinen bundesweiten Stichtag für den Wechsel der KFZ-Versicherung. Maßgeblich ist allein die Hauptfälligkeit Ihres eigenen Vertrags. Dazu: das Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung, die Regeln beim Autoverkauf und die 11.000-Euro-Grenze beim Regress.
Der 30. November ist eine deutsche Regel. In Österreich existiert kein solcher Stichtag. Er taucht trotzdem regelmäßig auf österreichischen Websites auf – autoscout24.at etwa führt ihn samt vierwöchiger Kündigungsfrist an, beides aus deutschen Inhalten übernommen. Wer sich danach richtet, verpasst unter Umständen den eigenen Termin.
Was in Österreich gilt: § 14 KHVG
Der KFZ-Haftpflichtvertrag läuft ein Jahr. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich ist die Hauptfälligkeit Ihres Vertrags – also Ihr individuelles Datum, nicht ein Datum im Kalender.
Zwei praktische Punkte, die häufig unterschätzt werden:
- Es zählt das Einlangen beim Versicherer, nicht der Poststempel. Bei einer Kündigung zum 1.8. mit einmonatiger Frist muss das Schreiben also spätestens am 30.6. dort sein.
- Weil die Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist, muss der Folgevertrag stehen und die Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle vorliegen, bevor der alte endet.
Ein Trost bei Formfehlern: Nach ständiger Rechtsprechung muss der Versicherer eine unklare oder mangelhafte Kündigung unverzüglich zurückweisen. Tut er das nicht, wird die Kündigung trotz des Fehlers wirksam.
Prämienerhöhung: ein Sonderkündigungsrecht – aber nur hier
Erhöht der Versicherer die Prämie einseitig, können Sie den Vertrag nach § 14a KHVG binnen eines Monats kündigen. Die Frist beginnt erst, wenn Ihnen die erhöhte Prämie und der Grund mitgeteilt wurden. Der Versicherer muss den Grund verständlich erklären und auf das Kündigungsrecht hinweisen – außer die Erhöhung stützt sich ausschließlich auf einen Verbraucherpreisindex der Statistik Austria.
Dieses Recht gibt es in Österreich nur in der KFZ-Haftpflicht. Ein allgemeines gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung – wie es § 40 des deutschen VVG kennt – existiert hier nicht. In anderen Sparten bleiben nur die Kündigung zum Ablauf und § 8 Abs. 3 VersVG.
Nach einem Schaden und beim Autoverkauf
Nach einem Schadensfall können beide Seiten kündigen – binnen eines Monats ab Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigung (§ 158 VersVG).
Beim Verkauf tritt der Käufer kraft Gesetzes in den bestehenden Vertrag ein (§§ 69, 70 VersVG). Verkäufer und Käufer haften gemeinsam für die laufende Periodenprämie. Der Versicherer kann mit Monatsfrist kündigen, der Käufer sofort oder zum Periodenende – dessen Recht erlischt einen Monat nach dem Erwerb. Bei Abmeldung gilt § 68 Abs. 2 VersVG: Prämie steht dem Versicherer nur bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem er vom Wegfall erfährt. Also zügig melden.
Was Sie im Ernstfall selbst zahlen: 11.000 und 22.000 Euro
Verletzen Sie eine Obliegenheit – etwa Alkohol am Steuer oder Fahren ohne gültige Lenkberechtigung –, zahlt die Haftpflicht dem Geschädigten weiterhin, holt sich das Geld aber bei Ihnen zurück. Dieser Regress ist gedeckelt: höchstens 11.000 Euro je Obliegenheitsverletzung, insgesamt höchstens 22.000 Euro je Versicherungsfall (§ 7 KHVG). Die Grenze fällt nur, wenn die Pflicht vorsätzlich verletzt wurde, um sich einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
In der Kasko ist die Lage strenger. Nach § 61 VersVG ist der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit vollständig leistungsfrei – Österreich kennt kein Quotensystem wie Deutschland, wo die Leistung anteilig gekürzt wird. Entweder ganz oder gar nicht. Die Beweislast trägt der Versicherer. Manche Anbieter verkaufen einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit als Zusatzbaustein – bei ERGO etwa im Erweiterungspaket; ein Marktstandard ist das nicht.
Wenn niemand Sie versichern will
Auch dafür gibt es eine Regel: Wer nachweist, dass drei zum Betrieb befugte Versicherer den Abschluss abgelehnt haben, kann beim Fachverband die Zuweisung eines Versicherers verlangen – und der zugewiesene Versicherer muss den Vertrag abschließen (§ 25 KHVG).